Die Verdienstgrenze 2026 und 2027
Ein Minijob mit Verdienstgrenze liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Diese Grenze ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Die Idee dahinter: Wer zum Mindestlohn arbeitet, soll rund 10 Stunden pro Woche im Minijob arbeiten können.
2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 € und die Grenze 603 € im Monat. Zum 01.01.2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 €, die Grenze auf 633 €. Die Werte für 2027 hat die Minijob-Zentrale veröffentlicht. Im Jahr ergibt das 7.236 € für 2026 und 7.596 € für 2027.
Für dich als Arbeitgeber heißt das: Die maximale Stundenzahl beim Mindestlohn bleibt fast gleich, etwa 43 Stunden im Monat. Wer aber mehr als den Mindestlohn zahlt, hat weniger Stunden zur Verfügung. Bei 16 € pro Stunde sind es 2026 nur noch 37,68 Stunden.
So rechnet der Rechner die Stunden
Die maximalen Monatsstunden sind die Verdienstgrenze geteilt durch den Stundenlohn. Der Rechner rundet auf zwei Nachkommastellen ab, damit du nicht versehentlich einen Cent über der Grenze landest. Bei 13,90 € ergeben 603 € genau 43,38 Stunden.
Für die Wochenstunden teilt der Rechner durch 4,33, die durchschnittliche Zahl der Wochen pro Monat (52 Wochen geteilt durch 12 Monate). Das ergibt bei 43,38 Monatsstunden rund 10 Stunden pro Woche. In Monaten mit 5 Arbeitswochen kann eine feste Wochenstundenzahl die Monatsgrenze überschreiten; das ist unschädlich, solange der Durchschnitt über das Jahr stimmt und du ein festes Monatsentgelt zahlst oder ein Arbeitszeitkonto führst.
Gibst du geplante Stunden ein, prüft der Rechner zusätzlich den Jahresverdienst. Maßgeblich ist das regelmäßige Entgelt über 12 Monate einschließlich Einmalzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit gezahlt werden, etwa ein vertraglich zugesagtes Weihnachtsgeld.
Mindestlohn auch im Minijob
Der Mindestlohn gilt für Minijobs genauso wie für jede andere Beschäftigung. Liegt der Stundenlohn darunter, zeigt der Rechner die Differenz an. Bezahlt werden muss jede Arbeitsstunde, auch Vorbereitungszeit, Rüstzeit oder Teambesprechungen.
Ausnahmen gibt es nur wenige (§ 22 MiLoG): Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, Pflichtpraktika und bestimmte freiwillige Praktika bis 3 Monate. Für Minderjährige ohne Ausbildung kannst du im Rechner einen Haken setzen; die Verdienstgrenze bleibt dieselbe.
Die Erhöhung zum 01.01.2027 betrifft dich, wenn du 2026 weniger als 14,60 € zahlst. Dann musst du den Lohn zum Jahreswechsel anheben. Hast du feste Monatsstunden vereinbart, prüf sie gleich mit: Wer 2026 genau 43,38 Stunden zum Mindestlohn arbeitet, verdient 2027 bei 14,60 € rund 633,35 € und liegt damit knapp über der neuen Grenze von 633 €. Der Rechner warnt dich in diesem Fall.
Gelegentlich mehr arbeiten: was erlaubt ist
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Grenze schadet dem Minijob nicht, wenn es in höchstens 2 Kalendermonaten innerhalb von 12 Monaten passiert (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Typisch ist eine Krankheitsvertretung. In diesen Monaten darf der Verdienst höchstens das Doppelte der Grenze erreichen, 2026 also 1.206 €.
Planbare Mehrarbeit fällt nicht darunter. Wer im Dezember jedes Jahr mehr arbeitet, weil das Weihnachtsgeschäft absehbar ist, muss das in die Jahresbetrachtung einrechnen. Liegt das Jahresentgelt dann über 12 Verdienstgrenzen, ist es von Anfang an kein Minijob.
Wird der Minijob zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, endet das nicht rückwirkend. Die Versicherungspflicht beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem das Überschreiten feststeht. Sag deinem Lohnbüro rechtzeitig Bescheid, damit die Ummeldung stimmt.
Über der Grenze: der Übergangsbereich
Liegt das regelmäßige Entgelt über der Minijob-Grenze, aber nicht über 2.000 € im Monat, gilt der Übergangsbereich, oft Midijob genannt. Die Beschäftigung ist dann voll sozialversicherungspflichtig, die beschäftigte Person zahlt aber reduzierte Beiträge, die mit steigendem Verdienst langsam auf den vollen Satz steigen. Als Arbeitgeber zahlst du am unteren Ende des Bereichs etwas mehr als im Normalfall.
Für die Planung heißt das: Eine Stelle mit 650 € im Monat ist eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle mit eigener Abrechnung, Meldung bei der Krankenkasse statt bei der Minijob-Zentrale und anderen Abgaben. Kläre das vor dem Start mit deinem Lohnbüro.
Liegt der Verdienst nur knapp über der Grenze, lohnt oft ein Blick auf die Stunden. Eine halbe Stunde weniger pro Woche kann den Unterschied machen. Entscheide aber nach dem Bedarf im Betrieb und nicht nach der Abgabenlast: Eine Aushilfe, die regelmäßig mehr gebraucht wird, ist mit einer Teilzeitstelle im Übergangsbereich besser abgesichert als mit einem Minijob, der jeden Monat an der Grenze kratzt.
Beispielrechnung für eine Aushilfe
Ein Café stellt 2026 eine Aushilfe für 14,50 € pro Stunde ein. Die Verdienstgrenze von 603 € geteilt durch 14,50 € ergibt 41,58 Stunden im Monat, also rund 9,6 Stunden pro Woche. Geplant sind 9 Stunden pro Woche. Mal 4,33 ergibt das 38,97 Stunden und rund 565,06 € im Monat, im Jahr 6.780,72 €.
Bis zur Jahresgrenze von 7.236 € bleiben 455,28 € Luft. Ein zugesagtes Weihnachtsgeld von 300 € passt also noch hinein, eines von 500 € nicht mehr. Zum 01.01.2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 €. Der Stundenlohn von 14,50 € muss dann um mindestens 10 Cent steigen. Bei 14,60 € und weiter 9 Wochenstunden liegt der Monatsverdienst bei 568,96 €, die Grenze von 633 € hält. Der Rechner zeigt dir solche Folgen automatisch an, wenn du 2026 auswählst.
Was ein Minijob dich als Arbeitgeber kostet
Zum Lohn kommen im gewerblichen Minijob Abgaben, die du allein an die Minijob-Zentrale zahlst. 2026 sind das 13 % Pauschale zur Krankenversicherung, 15 % zur Rentenversicherung, 2 % Pauschsteuer, 0,8 % Umlage U1 für Krankheit, 0,22 % Umlage U2 für Mutterschaft und 0,15 % Insolvenzgeldumlage. Zusammen sind das höchstens 31,17 % des Lohns. Dazu kommt der Beitrag zur Unfallversicherung, dessen Satz deine Berufsgenossenschaft festlegt.
Bei einem Lohn von 603 € im Monat zahlst du 187,95 € Abgaben, die Stelle kostet dich also 790,95 € im Monat. Bei 400 € Lohn sind es 124,68 € Abgaben und 524,68 € insgesamt. Der Rechner nimmt die geplanten Stunden mal den Stundenlohn. Lässt du die Stunden leer, rechnet er mit einem Lohn genau an der Grenze.
Zwei Posten hängen vom Einzelfall ab. Die Pauschale zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn die Aushilfe gesetzlich versichert ist, auch über die Familienversicherung. Bei privat Versicherten entfällt sie. Die Pauschsteuer von 2 % ist üblich, du kannst die Lohnsteuer aber auch nach den Lohnsteuermerkmalen abrechnen lassen. Beides kannst du im Rechner umschalten.
Die 15 % zur Rentenversicherung zahlst du immer. Ist die Aushilfe rentenversicherungspflichtig, trägt sie zusätzlich 3,6 % selbst, die werden vom Lohn abgezogen. Lässt sie sich befreien, entfällt nur ihr Anteil. Für 2027 ist die Pauschale zur Krankenversicherung schon neu geregelt: Sie steigt auf 14,6 % plus den durchschnittlichen Zusatzbeitrag (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz). Weil der Zusatzbeitrag für 2027 erst im Herbst feststeht, rechnet der Rechner die Kosten nur für 2026.
Pflichten, die bei Minijobs oft vergessen werden
Minijobber haben dieselben Arbeitsrechte wie andere Beschäftigte: bezahlten Urlaub anteilig nach ihren Arbeitstagen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach 4 Wochen, Lohn an Feiertagen und Kündigungsschutz nach den allgemeinen Regeln. Auch der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz gilt voll.
Für Minijobs musst du Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens 7 Tage nach dem Arbeitstag aufzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufbewahren (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Ausgenommen sind Minijobs in Privathaushalten. Fehlen die Aufzeichnungen, drohen Bußgelder.
Die Abrechnung und die Meldungen an die Minijob-Zentrale macht dein Lohnbüro. Der Rechner hilft dir bei den Fragen davor: Wie viele Stunden passen in den Minijob, stimmt der Stundenlohn, und was kostet dich die Stelle im Monat?