So rechnet der Rechner
Grundlage ist § 622 BGB. Ohne besondere Vereinbarung gilt eine Grundfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung (§ 187 Abs. 1 BGB) und endet nach genau 28 Tagen. Liegt das Fristende nicht auf einem 15. oder einem Monatsletzten, verschiebt sich das Ende auf den nächsten dieser beiden Termine.
Ein Beispiel: Die Kündigung geht am 3. Oktober zu. Die 4 Wochen laufen am 31. Oktober ab, das ist ein Monatsletzter. Das Arbeitsverhältnis endet am 31. Oktober. Geht dieselbe Kündigung einen Tag später zu, läuft die Frist erst am 1. November ab. Nächster zulässiger Termin ist dann der 15. November. Ein einziger Tag Verspätung kostet also zwei Wochen Gehalt.
Der Rechner zeigt deshalb neben dem Enddatum den spätesten Zugangstag für genau diesen Termin. Daneben stehen die nächsten zwei Termine, falls du den ersten nicht mehr schaffst.
Längere Fristen nach Betriebszugehörigkeit
Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer der Beschäftigung (§ 622 Abs. 2 BGB): ab 2 Jahren 1 Monat, ab 5 Jahren 2 Monate, ab 8 Jahren 3 Monate, ab 10 Jahren 4 Monate, ab 12 Jahren 5 Monate, ab 15 Jahren 6 Monate und ab 20 Jahren 7 Monate. Diese längeren Fristen enden immer zum Monatsende, nie zum 15.
Maßgeblich ist die Betriebszugehörigkeit am Tag, an dem die Kündigung zugeht. Zeiten einer Ausbildung im selben Betrieb zählen mit. Die frühere Regel, nach der Jahre vor dem 25. Geburtstag nicht mitzählen, gilt seit 2019 nicht mehr. Der Gesetzgeber hat sie gestrichen, nachdem der Europäische Gerichtshof sie als Altersdiskriminierung gewertet hatte.
Achte auf Jahrestage. Wer am 1. Oktober 2024 angefangen hat, erreicht am 1. Oktober 2026 zwei volle Jahre. Geht die Kündigung am 30. September zu, gilt noch die Grundfrist. Am 1. Oktober gilt schon 1 Monat zum Monatsende. Der Rechner warnt dich, wenn die nächste Stufe in den kommenden drei Monaten erreicht wird.
Probezeit, Kleinbetrieb und Tarifvertrag
In einer vereinbarten Probezeit von höchstens 6 Monaten beträgt die Frist 2 Wochen, und zwar zu jedem beliebigen Tag (§ 622 Abs. 3 BGB). Es kommt darauf an, dass die Kündigung spätestens am letzten Tag der Probezeit zugeht. Die 2 Wochen dürfen danach ablaufen. Ist im Vertrag eine längere Probezeit vereinbart, gilt die verkürzte Frist trotzdem nur für die ersten 6 Monate.
Kleinbetriebe mit höchstens 20 Beschäftigten dürfen im Vertrag vereinbaren, dass die Grundfrist von 4 Wochen ohne festen Termin gilt (§ 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BGB). Dann endet das Arbeitsverhältnis genau 4 Wochen nach Zugang. Azubis zählen dabei nicht mit, Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen 0,5, bis 30 Stunden 0,75. Die längeren Fristen der Staffel gelten für den Arbeitgeber auch im Kleinbetrieb.
Ein Tarifvertrag darf eigene Fristen festlegen, auch kürzere (§ 622 Abs. 4 BGB). Wenn bei dir ein Tarifvertrag gilt, prüf die Fristen dort. Der Rechner berechnet nur die gesetzliche und die vertragliche Frist und weist auf diese Lücke hin.
Vertragliche Fristen und Kündigung durch Mitarbeitende
Viele Verträge sehen längere Fristen vor, etwa 3 Monate zum Quartalsende. Längere Fristen sind erlaubt. Kürzere als die gesetzlichen sind außerhalb von Probezeit, Kleinbetrieb und Aushilfe unwirksam. Der Rechner rechnet beide Wege und nimmt den späteren Termin.
Für Kündigungen durch Mitarbeitende gilt gesetzlich nur die Grundfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Die längere Staffel gilt nur für den Arbeitgeber. Viele Arbeitsverträge erstrecken sie aber auf beide Seiten. Das ist zulässig, solange die Frist für Mitarbeitende nicht länger ist als die für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Für diesen Fall gibt es im Rechner einen eigenen Schalter.
Zugang: der Tag, auf den es ankommt
Die Frist läuft ab Zugang, nicht ab dem Datum auf dem Brief. Zugegangen ist die Kündigung, wenn sie so in den Machtbereich der Person gelangt, dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bei persönlicher Übergabe ist das sofort. Beim Einwurf in den Briefkasten ist es der Tag des Einwurfs, wenn er zur üblichen Zustellzeit passiert.
Den Zugang musst du im Streitfall beweisen. Sicher sind die persönliche Übergabe mit einer Zeugin oder einem Zeugen und der Einwurf durch einen Boten, der den Inhalt des Umschlags gesehen hat und ein kurzes Protokoll schreibt. Ein Einwurf-Einschreiben belegt nur den Einwurf eines Umschlags, nicht dessen Inhalt. Ein Übergabe-Einschreiben ist riskant: Holt die Person es nicht ab, ist es nicht zugegangen.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich nicht. § 193 BGB gilt für Kündigungsfristen nicht. Der Rechner zeigt dir das Ende deshalb mit Wochentag an, rechnet aber ohne Verschiebung.
Was du vor dem Absenden noch prüfst
Die Kündigung braucht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift einer berechtigten Person (§ 623 BGB). E-Mail, Fax, Scan und Messenger reichen nicht. Gibt es einen Betriebsrat, musst du ihn vor jeder Kündigung anhören (§ 102 BetrVG), sonst ist sie unwirksam.
Sonderkündigungsschutz prüft der Rechner nicht: Schwangerschaft und Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Schwerbehinderung (Zustimmung des Inklusionsamts) und Betriebsratsmitglieder. Ab mehr als 10 Beschäftigten und nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit greift zudem das Kündigungsschutzgesetz. Dann brauchst du einen Grund in der Person, im Verhalten oder im Betrieb. Die Klagefrist beträgt 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG).
Erinner die Person außerdem an die Pflicht, sich arbeitsuchend zu melden: spätestens 3 Monate vor dem Ende, bei kürzerer Frist innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis. Den fertigen Brief kannst du mit unserem Kündigungsschreiben-Generator vorbereiten.
Typische Fehler aus der Praxis
Der häufigste Fehler ist ein zu spät zugestellter Brief. Wer am letzten Tag des Monats einen Brief zur Post gibt, verpasst den Termin fast immer. Plan den Zugang mit zwei bis drei Tagen Puffer und stell im Zweifel per Boten zu.
Ebenfalls häufig: Die Kündigung nennt ein falsches Datum, etwa den 30. statt den 31. eines Monats. Formulier deshalb "zum 31.10.2026, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin". Dann wirkt die Kündigung auch dann, wenn du dich verrechnet hast.