So rechnet der Mutterschutz-Rechner
Die Schutzfrist vor der Geburt beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Bei einem Termin am Mittwoch, 01.07.2026, ist der erste Tag der Schutzfrist Mittwoch, 20.05.2026. Maßgeblich ist der Termin aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis der Hebamme. Irrt sich die Ärztin um ein paar Tage, verschiebt sich der Beginn nicht nachträglich.
Die Schutzfrist nach der Geburt dauert 8 Wochen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Der Tag der Geburt gehört noch zur Frist davor, die 8 Wochen beginnen am Tag danach. Bei einer Geburt am 01.07.2026 endet der Mutterschutz am 26.08.2026. Solange das Kind noch nicht da ist, rechnet das Tool mit dem errechneten Termin und kennzeichnet das Ende als vorläufig.
Kommt das Kind früher als errechnet, wäre die Frist vor der Geburt kürzer gewesen. Diese fehlenden Tage hängt das Gesetz hinten an. Beispiel: Termin 01.07., Geburt 20.06. Die Mitarbeiterin hat 11 Tage weniger Schutzfrist vor der Geburt gehabt, also endet ihr Mutterschutz 8 Wochen plus 11 Tage nach der Geburt. Kommt das Kind später, verlängert sich nur die Frist vor der Geburt bis zum tatsächlichen Tag. Die 8 Wochen danach bleiben gleich.
12 Wochen: Frühgeburt, Mehrlinge, Behinderung
In drei Fällen verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen. Bei einer Frühgeburt im medizinischen Sinn, also in der Regel bei einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm oder wenn die Ärztin wegen fehlender Reife eine Frühgeburt bescheinigt. Bei Mehrlingsgeburten, also Zwillingen oder mehr. Und auf Antrag der Mutter, wenn innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt bei dem Kind eine Behinderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird.
Auch bei 12 Wochen gilt die Verlängerung um die Tage, die vor der Geburt gefehlt haben. Eine Frühgeburt 5 Wochen vor dem Termin führt deshalb zu 12 Wochen plus 35 Tage Schutzfrist nach der Geburt. Der Rechner berücksichtigt das, sobald du Geburtsdatum und Frühgeburt eintragen hast.
Wichtig für dich als Arbeitgeber: Eine Geburt einige Tage vor dem Termin ist noch keine Frühgeburt im Sinne des Gesetzes. Verlass dich auf die Bescheinigung, die die Mitarbeiterin bei der Krankenkasse einreicht. Die Krankenkasse rechnet das Mutterschaftsgeld nach denselben Daten ab.
Neu seit 01.06.2025: Mutterschutz nach Fehlgeburt
Seit dem Mutterschutzanpassungsgesetz gibt es auch nach einer Fehlgeburt eine Schutzfrist, gestaffelt nach Schwangerschaftswoche (§ 3 Abs. 5 MuSchG). Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zu 2 Wochen, ab der 17. Woche bis zu 6 Wochen, ab der 20. Woche bis zu 8 Wochen. Die 13. Woche beginnt nach 12 vollendeten Wochen, in der ärztlichen Schreibweise also bei 12+0.
Anders als nach einer Geburt ist diese Schutzfrist kein absolutes Beschäftigungsverbot. Die Mitarbeiterin darf arbeiten, wenn sie das ausdrücklich erklärt. Sie kann diese Erklärung jederzeit widerrufen. Halte ihre Entscheidung kurz schriftlich fest und dräng in keine Richtung. In dieser Zeit zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld und du den Zuschuss, den du über die Umlage U2 erstattet bekommst.
Ab der 24. Schwangerschaftswoche oder ab einem Gewicht von 500 Gramm spricht man rechtlich von einer Totgeburt. Sie gilt als Entbindung. Es gelten 8 Wochen nach der Geburt, bei einer Geburt vor dem errechneten Termin verlängert um die Tage, die vor der Geburt gefehlt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG). Die 12 Wochen nach einer Früh- oder Mehrlingsgeburt gelten nicht (§ 3 Abs. 2 Satz 5 MuSchG). Dazu kommt das volle Kündigungsverbot. Der Rechner fragt bei einer Woche ab 24 nach dem errechneten Termin und rechnet die Verlängerung mit. Nach dem Tod des Kindes darf die Mitarbeiterin nach § 3 Abs. 4 MuSchG nach den ersten 2 Wochen wieder arbeiten, wenn sie es ausdrücklich verlangt und ärztlich nichts dagegen spricht.
Kündigungsverbot: länger als die Schutzfrist
Während der gesamten Schwangerschaft darfst du nicht kündigen (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Das Verbot läuft nach der Geburt weiter: bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens aber bis 4 Monate nach der Entbindung. Bei einer Geburt am 15.03. endet es also frühestens am 15.07. Nach einer Fehlgeburt ab der 13. Woche gilt das Kündigungsverbot ebenfalls 4 Monate.
Das Verbot gilt auch, wenn du von der Schwangerschaft nichts wusstest. Teilt die Mitarbeiterin sie dir innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mit, ist die Kündigung unwirksam. Eine Ausnahme kann nur die zuständige Aufsichtsbehörde in besonderen Fällen zulassen, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben, etwa bei einer Betriebsschließung. Ohne diese vorherige Zustimmung ist jede Kündigung nichtig. Auch Vorbereitungsmaßnahmen für eine Kündigung, etwa die Suche nach einer Nachfolge mit diesem Ziel, sind während der Schutzzeit verboten.
Geht die Mitarbeiterin anschließend in Elternzeit, übernimmt § 18 BEEG den Kündigungsschutz. Er beginnt mit dem Verlangen der Elternzeit, frühestens 8 Wochen vor ihrem Beginn. Eine befristete Stelle verlängert sich durch Schwangerschaft dagegen nicht. Sie endet zum vereinbarten Datum, sofern die Befristung selbst wirksam war.
Deine Pflichten als Arbeitgeber
Sobald dir eine Mitarbeiterin die Schwangerschaft mitteilt, musst du die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen (§ 27 MuSchG). Das ist je nach Bundesland die Gewerbeaufsicht, das Amt für Arbeitsschutz oder das Regierungspräsidium. Die meisten Länder haben dafür ein Formular. Gib die Information im Betrieb nur an die weiter, die sie wirklich brauchen.
Danach passt du die Gefährdungsbeurteilung für ihren Arbeitsplatz an (§ 10 MuSchG) und besprichst mit ihr, ob Tätigkeiten umgestellt werden müssen. Schweres Heben, Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, Akkordarbeit und bestimmte Stoffe sind eingeschränkt oder verboten. Reicht eine Umgestaltung nicht, kommt ein betriebliches Beschäftigungsverbot in Betracht. Den Lohn zahlst du dann als Mutterschutzlohn weiter und lässt ihn dir über die U2 erstatten.
Für die Schutzfristen zahlst du den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: die Differenz zwischen 13 Euro pro Tag, die die Krankenkasse zahlt, und dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Monate. Auch diesen Zuschuss bekommst du über das Umlageverfahren U2 vollständig erstattet, unabhängig von der Größe deines Betriebs. Den Erstattungsantrag stellt in der Regel dein Lohnbüro.
Urlaub darfst du wegen Mutterschutz nicht kürzen. Schutzfristen und Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeit (§ 24 MuSchG). Resturlaub, den die Mitarbeiterin vor dem Mutterschutz nicht nehmen konnte, kann sie nach dem Ende im laufenden oder im nächsten Jahr nehmen.