Die Faustformel und woher sie kommt
In fast jeder Trennungsverhandlung fällt dieselbe Formel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Sie stammt aus § 1a KSchG. Kündigst du betriebsbedingt und bietest im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall an, dass die Person die 3-wöchige Klagefrist verstreichen lässt, beträgt diese Abfindung 0,5 Monatsverdienste je Jahr. Die Arbeitsgerichte nutzen denselben Wert als Ausgangspunkt für Vergleiche.
Der Rechner rechnet: Monatsverdienst mal Faktor mal Jahre. Bei 4.200 Euro brutto, 7 Jahren und Faktor 0,5 ergibt das 14.700 Euro. Für die Jahre zählt die gesamte Betriebszugehörigkeit bis zum letzten Arbeitstag. Ein Rest von mehr als 6 Monaten wird nach § 1a Abs. 2 KSchG auf ein volles Jahr aufgerundet, ein kürzerer Rest fällt weg. 7 Jahre und 7 Monate zählen also als 8 Jahre, 7 Jahre und 5 Monate als 7 Jahre.
Zum Monatsverdienst gehört nach § 10 Abs. 3 KSchG alles, was der Person im letzten Monat an Geld und Sachbezügen zusteht. Regelmäßige Zulagen gehören dazu, ein Dienstwagen zur Privatnutzung auch. Jährliche Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld rechnet der Rechner mit einem Zwölftel ein, wenn du sie angibst.
Warum es keinen gesetzlichen Anspruch gibt
Eine Abfindung ist im deutschen Arbeitsrecht die Ausnahme, nicht die Regel. Einen Anspruch hat die Person nur in vier Fällen: wenn du nach § 1a KSchG eine Abfindung im Kündigungsschreiben anbietest, wenn ein Sozialplan oder Tarifvertrag sie vorsieht, wenn das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis nach §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung auflöst, oder wenn ihr sie in einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag vereinbart.
Trotzdem enden die meisten Kündigungsschutzverfahren mit einer Abfindung. Der Grund ist das Risiko. Verlierst du den Prozess, besteht das Arbeitsverhältnis fort, und du musst das Gehalt für die gesamte Prozessdauer nachzahlen, auch wenn die Person nicht gearbeitet hat. Bei einem Verfahren über zwei Instanzen kann das schnell ein Jahresgehalt sein. Eine Abfindung kauft dir dieses Risiko ab.
Daraus folgt: Die Höhe hängt davon ab, wie gut deine Kündigung vor Gericht hielte. Das ist der Faktor, den du im Rechner einstellst.
Die Spanne: von 0,25 bis 1,0 und darüber
0,25 Monatsgehälter je Jahr sind üblich, wenn die Kündigung voraussichtlich wirksam ist, die Person erst kurz da ist oder das Kündigungsschutzgesetz gar nicht gilt. In Kleinbetrieben mit nicht mehr als 10 Vollzeitkräften gibt es keinen allgemeinen Kündigungsschutz, eine Abfindung ist dort oft nur ein Entgegenkommen.
0,5 ist der Regelwert für eine betriebsbedingte Kündigung mit normalen Risiken. 0,75 bis 1,0 werden realistisch, wenn deine Kündigung angreifbar ist: Die Sozialauswahl ist nicht sauber dokumentiert, die Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung fehlt oder ist fraglich, der Betriebsrat wurde nicht ordnungsgemäß angehört. Über 1,0 liegt man, wenn deine Position schwach ist: Die Kündigung ist kaum zu halten, es besteht Sonderkündigungsschutz, etwa bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Betriebsratsmitgliedern, oder du willst die Trennung schnell und ohne Prozess. Deshalb geht der Regler bis 2,0.
Dazu kommen weiche Faktoren: wie lange die Person voraussichtlich arbeitslos bleibt, ob sie schnell eine neue Stelle findet und wie sehr dir an einer ruhigen Trennung liegt. Der Rechner liefert die Spanne. Wo du darin landest, entscheiden diese Punkte und dein Verhandlungsgeschick.
Der gesetzliche Höchstbetrag nach § 10 KSchG
Löst das Gericht das Arbeitsverhältnis auf, weil eine Fortsetzung nicht zumutbar ist, setzt es eine Abfindung fest. Dafür gibt § 10 KSchG eine Obergrenze vor: bis zu 12 Monatsverdienste. Ist die Person mindestens 50 Jahre alt und mindestens 15 Jahre bei dir, bis zu 15 Monatsverdienste. Ab 55 Jahren und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Monatsverdienste.
Diese Grenze gilt nur für die gerichtliche Auflösung. In einem Vergleich oder Aufhebungsvertrag dürft ihr auch mehr vereinbaren. Der Rechner zeigt sie als Vergleichszeile, damit du einschätzen kannst, ob ein gefordertes Angebot noch in einem normalen Rahmen liegt. Gib dafür das Alter beim Austritt ein, sonst rechnet er mit 12 Monatsverdiensten.
Steuer, Sozialversicherung und Arbeitslosengeld
Der Rechner zeigt bewusst nur den Bruttobetrag. Was netto ankommt, hängt von der persönlichen Steuersituation ab und gehört in die Hand des Lohnbüros oder der Steuerberatung. Zwei Dinge solltest du trotzdem wissen, bevor du eine Zahl nennst.
Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist in der Sozialversicherung beitragsfrei. Lohnsteuer fällt dagegen an. Die Fünftelregelung, die die Steuerprogression abmildert, wendet das Lohnbüro seit 01.01.2025 nicht mehr selbst an. Die Person zahlt im Lohnsteuerabzug zunächst den vollen Satz und holt sich den Vorteil über die Einkommensteuererklärung zurück. Viele wissen das nicht und sind von der Abrechnung überrascht. Ein Satz dazu im Gespräch erspart Ärger.
Beim Arbeitslosengeld drohen zwei Effekte. Wird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der Anspruch für eine gewisse Zeit, weil die Agentur für Arbeit einen Teil der Abfindung als Ersatz für entgangenes Gehalt ansieht. Und wer selbst an der Trennung mitwirkt, etwa durch einen Aufhebungsvertrag, riskiert eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Mehr dazu steht im Blogartikel zum Aufhebungsvertrag.
So nutzt du das Ergebnis in der Verhandlung
Geh mit einer Zahl unter deinem Maximum ins Gespräch und begründe sie. "Wir bieten dir 0,5 Gehälter pro Jahr, das ist der gesetzliche Regelwert" ist eine nachvollziehbare Aussage. Rechne vorher aus, was ein verlorener Prozess kosten würde: Gehalt für die voraussichtliche Verfahrensdauer plus eigene Anwaltskosten, die in der ersten Instanz jede Seite selbst trägt.
Halte alles schriftlich fest, was ihr vereinbart: Höhe, Fälligkeit, Freistellung, Resturlaub, Zeugnisnote. Eine Abfindung ohne geregelte Zeugnisnote führt oft zum nächsten Streit. Eine Abfindung ersetzt außerdem nicht die Kündigungsfrist. Die Person hat bis zum Ende Anspruch auf Gehalt, außer ihr vereinbart etwas anderes.
Ein Beispiel aus einer typischen Agentur mit 35 Beschäftigten: Eine Projektmanagerin ist seit 6 Jahren und 8 Monaten dabei, verdient 4.000 Euro brutto plus 2.000 Euro Weihnachtsgeld. Der Monatsverdienst liegt damit bei rund 4.167 Euro, die Betriebszugehörigkeit zählt als 7 Jahre. Bei Faktor 0,5 ergibt das rund 14.580 Euro, bei 0,25 rund 7.290 Euro, bei 1,0 rund 29.170 Euro. Ist die Sozialauswahl gut dokumentiert, ist ein Angebot zwischen 0,25 und 0,5 vertretbar. Fehlt sie, solltest du dich auf 0,75 oder mehr einstellen.
Gerade in kleinen Firmen lohnt es sich, vor dem ersten Gespräch zwei Fragen zu klären: Gilt das Kündigungsschutzgesetz überhaupt, und gibt es Sonderkündigungsschutz? Beides beantwortet der Rechner nicht für dich, beides verändert den Faktor aber stärker als jede andere Größe.