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Ausgleichs­abgabe berechnen

Ab 20 Arbeitsplätzen musst du 5 Prozent mit schwerbehinderten Menschen besetzen oder eine Abgabe zahlen. Der Rechner ermittelt Pflichtplätze, Quote und Abgabe nach § 160 SGB IX.

Von Nick Schäfer, Gründer von Lintelly. Stand

Kostenlos, ohne Anmeldung. Keine Rechtsberatung.

So funktioniert's

  1. Schritt 1

    Wähl das Beschäftigungsjahr und ob die Zahlen in jedem Monat gleich waren.

  2. Schritt 2

    Trag die Arbeitsplätze und die angerechneten schwerbehinderten Beschäftigten ein.

  3. Schritt 3

    Lies Pflichtplätze, Quote, Stufe und Abgabe ab und kopier das Ergebnis für die Anzeige.

Wer die Ausgleichsabgabe zahlen muss

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen auf mindestens 5 Prozent davon schwerbehinderte Menschen beschäftigen (§ 154 SGB IX). Für jeden Pflichtplatz, der nicht besetzt ist, fällt die Ausgleichsabgabe an (§ 160 SGB IX). Sie ist ein Ausgleich für die Kosten, die andere Arbeitgeber mit der Beschäftigung haben. Die Beschäftigungspflicht bleibt trotz Zahlung bestehen.

Für kleinere Arbeitgeber gibt es Sonderregeln. Wer im Jahresdurchschnitt weniger als 40 Arbeitsplätze hat, muss einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Wer weniger als 60 hat, muss zwei beschäftigen. Für diese Gruppen gelten auch niedrigere Abgabebeträge.

Gleichgestellte Menschen zählen wie schwerbehinderte. Die Gleichstellung spricht die Agentur für Arbeit aus. Sie setzt einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 voraus und dass die Person ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten kann (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

Viele Firmen wissen gar nicht, wie viele schwerbehinderte Menschen sie beschäftigen. Mitarbeitende müssen eine Schwerbehinderung nicht von sich aus mitteilen. Nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis darfst du danach fragen, etwa mit einem kurzen Schreiben an alle. Wer seinen Ausweis vorlegt, zählt ab dann für die Quote und bekommt die zusätzlichen fünf Urlaubstage nach § 208 SGB IX.

Was als Arbeitsplatz zählt

Arbeitsplätze sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Führungskräfte beschäftigt werden (§ 156 SGB IX). Gezählt wird je Monat. Teilzeitstellen zählen voll, wenn sie mindestens 18 Stunden pro Woche umfassen.

Nicht mitgezählt werden Stellen von Auszubildenden (§ 157 Abs. 1 SGB IX), Stellen mit weniger als 18 Wochenstunden und Stellen, die auf höchstens acht Wochen befristet sind. Minijobs fallen deshalb in aller Regel heraus. Für ruhende Arbeitsverhältnisse, etwa in der Elternzeit mit eingestellter Vertretung, gibt es eigene Zählregeln. Diese Fälle prüfst du im Einzelfall.

Gezählt wird für das ganze Unternehmen, nicht je Betrieb. Wer mehrere Standorte hat, addiert alle Arbeitsplätze und meldet sie gemeinsam.

So rechnet der Rechner

Zuerst bildet der Rechner den Jahresdurchschnitt der Arbeitsplätze: die Summe der zwölf Monatswerte geteilt durch zwölf. Liegt er unter 20, gibt es keine Pflicht. Liegt er unter 40, ist ein Pflichtplatz je Monat zu besetzen, unter 60 sind es zwei. Ab 60 sind es 5 Prozent der Arbeitsplätze je Monat. Bruchteile ab 0,5 werden aufgerundet (§ 157 Abs. 2 SGB IX).

Dann vergleicht der Rechner die Summe der Pflichtplätze mit der Summe der besetzten Plätze über das Jahr. Die Differenz sind die unbesetzten Pflichtplatz-Monate. Die Beschäftigungsquote ist der Anteil der besetzten Plätze an allen Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt. Sie bestimmt den Betrag je unbesetztem Platz und Monat.

Beispiel: Eine Agentur hat das ganze Jahr 80 Arbeitsplätze und beschäftigt einen schwerbehinderten Menschen. Pflicht sind 4 Plätze je Monat, 48 im Jahr. Besetzt sind 12. Unbesetzt sind 36 Platz-Monate. Die Quote liegt bei 1,25 Prozent, also in der Stufe unter 2 Prozent mit 405 Euro. Die Abgabe beträgt 36 mal 405 Euro, also 14.580 Euro.

Die Beträge seit 2025

Seit dem 1. Januar 2025 gelten höhere Beträge je unbesetztem Pflichtplatz und Monat. Sie wurden nach § 160 Abs. 3 SGB IX bekannt gemacht und sind erstmals mit der Abgabe für 2025 zum 31. März 2026 fällig. Für 2026 gelten sie unverändert, solange keine neue Bekanntmachung erscheint. Stand 4. Oktober 2026 ist keine bekannt.

Ab 60 Arbeitsplätzen: 155 Euro bei einer Quote von 3 bis unter 5 Prozent, 275 Euro bei 2 bis unter 3 Prozent, 405 Euro bei mehr als 0 bis unter 2 Prozent und 815 Euro bei 0 Prozent. Die Stufe für 0 Prozent gibt es seit 2024. Sie soll Arbeitgeber treffen, die gar keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Unter 40 Arbeitsplätzen: 155 Euro, wenn im Jahresdurchschnitt weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt war, und 235 Euro, wenn niemand beschäftigt war. Unter 60 Arbeitsplätzen: 155 Euro bei weniger als zwei, 275 Euro bei weniger als einem und 465 Euro bei niemandem.

Für das Jahr 2024 gelten die alten Beträge: 140, 245, 360 und 720 Euro, für kleine Arbeitgeber 140 und 210 Euro beziehungsweise 140, 245 und 410 Euro. Der Rechner wählt die Beträge nach dem Jahr, das du einstellst.

Anrechnung: wer wie viel zählt

Jeder schwerbehinderte oder gleichgestellte Mensch, der auf einem Arbeitsplatz mit mindestens 18 Wochenstunden arbeitet, zählt als ein Pflichtplatz (§ 158 SGB IX). Arbeitet er wegen Art oder Schwere seiner Behinderung weniger als 18 Stunden, kann er ebenfalls angerechnet werden. Auch ein schwerbehinderter Arbeitgeber zählt mit.

Schwerbehinderte Auszubildende zählen doppelt, obwohl ihre Stelle selbst nicht als Arbeitsplatz zählt (§ 159 Abs. 2 SGB IX). Die Agentur für Arbeit kann außerdem einen besonders schwer vermittelbaren Menschen auf zwei oder drei Pflichtplätze anrechnen. Trag im Rechner deshalb die angerechnete Zahl ein, nicht die Kopfzahl.

Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen und an Inklusionsbetriebe können die Abgabe mindern (§ 223 SGB IX). Angerechnet wird ein Teil der Arbeitsleistung, den die Werkstatt auf der Rechnung ausweist. Der Rechner berücksichtigt das nicht.

Anzeige, Fälligkeit und Folgen

Bis zum 31. März des Folgejahres musst du der Agentur für Arbeit die Zahlen des Vorjahres anzeigen (§ 163 Abs. 2 SGB IX). Die meisten Arbeitgeber nutzen dafür das kostenlose Programm IW-Elan. Zum selben Termin überweist du die selbst berechnete Abgabe an das Integrationsamt deines Landes (§ 160 Abs. 4 SGB IX). Einen Bescheid gibt es vorher nicht. Für das Jahr 2026 ist der Stichtag also der 31. März 2027.

Daneben musst du laufend ein Verzeichnis der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten führen (§ 163 Abs. 1 SGB IX). Wer die Anzeige nicht, falsch oder zu spät abgibt, riskiert ein Bußgeld. Bei mehr als drei Monaten Zahlungsrückstand erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid und kann Säumniszuschläge erheben.

Die Abgabe ist für viele Firmen zwischen 20 und 150 Beschäftigten ein spürbarer Betrag. Sie sinkt mit jeder besetzten Stelle. Der Rechner zeigt dir, wie viel eine zusätzliche Person über das Jahr ausmachen würde. Integrationsämter fördern die Einstellung schwerbehinderter Menschen mit Zuschüssen zu Lohn und Arbeitsplatzausstattung.

Quellen

Häufige Fragen

Ab wie vielen Mitarbeitenden muss ich Ausgleichsabgabe zahlen?+

Ab jahresdurchschnittlich monatlich 20 Arbeitsplätzen besteht die Beschäftigungspflicht. Auszubildende und Stellen unter 18 Wochenstunden zählen nicht mit. Wer die Pflicht nicht erfüllt, zahlt die Abgabe.

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe 2026?+

Je unbesetztem Pflichtplatz und Monat 155, 275, 405 oder 815 Euro, je nach Beschäftigungsquote. Für Arbeitgeber unter 40 Arbeitsplätzen gelten 155 oder 235 Euro, unter 60 Arbeitsplätzen 155, 275 oder 465 Euro.

Wann ist die Ausgleichsabgabe fällig?+

Am 31. März des Folgejahres, zusammen mit der Anzeige an die Agentur für Arbeit. Die Abgabe für 2026 zahlst du also bis zum 31. März 2027 an das Integrationsamt.

Zählen Teilzeitkräfte als Arbeitsplatz?+

Ja, wenn die Stelle mindestens 18 Stunden pro Woche umfasst. Dann zählt sie voll. Stellen mit weniger als 18 Wochenstunden zählen nicht als Arbeitsplatz.

Kann ich die Abgabe von der Steuer absetzen?+

Die Ausgleichsabgabe ist als Betriebsausgabe abziehbar. Die Einordnung im Einzelfall klärt deine Steuerberatung.

Was passiert, wenn ich die Anzeige vergesse?+

Das kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Die Agentur für Arbeit stellt die Zahlen dann selbst fest, und das Integrationsamt fordert die Abgabe mit Bescheid an. Hol die Anzeige so schnell wie möglich nach.

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